Kostenübernahme durch gesetzliche Krankenversicherungen
Durch unsere vertragsärztliche Zulassung sind wir berechtigt, mit den gesetzlichen Krankenkassen abzurechnen. Psychotherapie ist eine Regelleistung der gesetzlichen Krankenkassen, die Kosten werden bei Vorliegen einer begründeten Diagnose übernommen. Nach 5 sogenannten probatorischen Sitzungen, die in erster Linie der umfassenden Diagnostik dienen, wird ein Antrag bei Ihrer Krankenkasse bzgl. der Kostenübernahme weiterer Sitzungen gestellt. Im Erstgespräch klären wir gern weitere Fragen, die Sie vielleicht bzgl. des organisatorischen Vorgehens haben.
Kostenübernahme durch private Krankenversicherungen
In der Regel übernehmen die meisten privaten Krankenversicherungen die Kosten für eine ambulante Psychotherapie. Die Approbation berechtigt uns, mit privaten Krankenversicherungen abzurechnen. Da die Vertragsbedingungen jedoch sehr unterschiedlich sein können, empfiehlt es sich in jedem Fall, dass Sie sich genau über ihre individuellen Vertragsbedingungen informieren und sich dafür gegebenenfalls bei Ihrer Krankenkasse erkundigen.
Die Honorierung orientiert sich an der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP).
Kostenübernahme durch die Beihilfestelle
Durch die Beihilfestelle ist eine Kostenübernahme bei Psychologischen Psychotherapeuten mit dem Verfahren Verhaltenstherapie in jedem Fall möglich.
Selbstzahler
Selbstverständlich besteht auch die Möglichkeit, die Kosten für Ihre Einzeltherapie selbst zu übernehmen. Formalitäten spielen in diesem Fall für Sie keine Rolle.
Natürlich werden wir die zu erwartenden Kosten zuvor mit Ihnen besprechen. Bei therapeutischen Maßnahmen orientieren wir uns immer an der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP).
Eine Alternative für gesetzlich Versicherte: Das Kostenerstattungsverfahren
Sollten Sie bei uns, Sandra Ellermann und Annika Lange, keinen Therapieplatz erhalten, so haben Sie die Möglichkeit, ggf. einen Platz bei einer unserer Kolleginnen unseres Praxisteams zu bekommen. Alle unsere Kolleginnen sind approbierte Psychologische Psychotherapeutinnen, verfügen lediglich nicht über eine vertragsärztliche Zulassung und sind damit nicht zur direkten Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen berechtigt. Aufgrund der oft langen Wartezeiten bei niedergelassenen Psychotherapeuten mit Kassensitz besteht jedoch für gesetzlich versicherte Patienten unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, durch approbierte Psychotherapeuten nach dem Kostenerstattungsverfahren behandelt zu werden. Der rechtliche Hintergrund beim Kostenerstattungsverfahren ist die Verpflichtung gesetzlicher Krankenkassen, ihren Versicherten Psychotherapie in einer zumutbaren Wartezeit zu ermöglichen (§13 Abs. 3 SGB V). Entsprechend lohnt es sich auch für Sie als gesetzlich Versicherter zu prüfen, ob Ihnen Ihre Krankenkasse die Behandlungskosten in Höhe der Kassensätze in unserer Privatpraxis erstattet.
Generell richten sich die Kosten auch hier nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP).
Informationen zu den Voraussetzungen für das Kostenerstattungsverfahren sowie zum genaueren Vorgehen
Eine Kostenübernahme bei einem fachlich geeigneten approbierten Psychotherapeuten, welche Sie in unserer Praxis finden, ist dann möglich, sollte in absehbarer Zeit, d.h. innerhalb der nächsten 3 Monate, kein Therapieplatz in einer Kassenpraxis zur Verfügung gestellt werden können. Hierbei handelt es sich dann um eine Übernahme der Kosten im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens. Diesen Versicherten erstatten die gesetzlichen Krankenkassen die Behandlungskosten in Höhe der Kassensätze.
Der rechtliche Hintergrund beim Kostenerstattungsverfahren ist die Verpflichtung gesetzlicher Krankenkassen, ihren Versicherten Psychotherapie in einer zumutbaren Wartezeit zu ermöglichen (§13 Abs. 3 SGB V).
Folgende Schritte sind notwendig, um diese rechtlichen Rahmenbedingungen zu erfüllen, bei weiteren Fragen beraten wir Sie gern, insbesondere bzgl. der erforderlichen Unterlagen:
- Lassen Sie sich durch ihre Krankenkasse oder die Kassenärztliche Vereinigung (KVWL) eine Liste von Vertragspsychotherapeuten in ihrer Nähe zuschicken.
- Erfragen Sie bei wenigstens 5 Vertragspsychotherapeuten die Wartezeit für den Beginn einer psychotherapeutischen Behandlung. Notieren Sie sich jeweils das Datum der Anfrage, die Namen der Behandler und die Ihnen genannte Wartezeit. Es erscheint empfehlenswert, diese Liste vorab zu erstellen und sich erst dann mit der Anfrage bzgl. Kostenerstattung an Ihre Krankenkasse zu wenden, damit ein Nachweis über den Mangel an freien Plätzen nachgewiesen werden kann.
- Darüber hinaus ist eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung von einem Facharzt oder Ihrem Hausarzt notwendig. Dieser bestätigt Ihnen damit, dass die Voraussetzungen für eine notwendige Verhaltenstherapie vorliegen. Zudem muss ihr behandelnder Arzt in einem sogenannten Konsiliarbericht Angaben zu körperlichen Erkrankungen und einer möglichen ärztlichen Mitbehandlung machen. Einen Vordruck erhalten Sie gern in unserer Praxis.
- Der Antrag auf Kostenerstattung für Psychotherapie bei ihrer Krankenkasse kann in formloser schriftlicher Form eingereicht werden. Hierbei wird zunächst die Übernahme der Kosten für die 5 probatorischen Sitzungen beantragt. Fügen Sie diesem Antrag die von Ihnen erstellte Liste der angerufenen Vertragstherapeuten und die ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung sowie den Konsiliarbericht bei. Wir fügen dem Antrag gemäß unseren Qualifikationsnachweis bei.
Weitere Informationen finden Sie im BPtK-Ratgeber für psychisch kranke Menschen “Kostenerstattung”.